Diese Verordnung verpflichtet Städte und Gemeinden, den Grenzwert von 50 Mikrogramm Feinstaub pro Kubikmeter Luft einzuhalten. Dieser darf maximal an 35 Tagen im Jahr überschritten werden.
Um die Zahl der mikroskopisch kleinen und gesundheits- gefährdenden Feinstaub-Partikel in der Atemluft zu verringern, können Kommunen temporäre (bei hoher Feinstaub-Belastung) oder dauerhafte Umweltzonen einrichten. Dort gilt für Pkw und Lkw mit einem hohen Schadstoffausstoß ein Fahrverbot. Die übrigen Fahrzeuge dürfen je nach Plakette in bestimmte Zonen einfahren.
Um die Zahl der mikroskopisch kleinen und gesundheits- gefährdenden Feinstaub-Partikel in der Atemluft zu verringern, können Kommunen temporäre (bei hoher Feinstaub-Belastung) oder dauerhafte Umweltzonen einrichten. Dort gilt für Pkw und Lkw mit einem hohen Schadstoffausstoß ein Fahrverbot. Die übrigen Fahrzeuge dürfen je nach Plakette in bestimmte Zonen einfahren.
Den hier hinterlegten Tabelle können Sie Details zur Fahrzeugkennzeichnung und zu den Fahrverbotszonen entnehmen:
